Dem durch Staatsverbrecher geschädigten wurde durch dieses Verfahren mit über 3200,- Euro belastet und in den Ruin getrieben. Die Caritas Heinsberg ist nicht bereit gewesen mit dem Opfer aus der achtzehn jährigen Heimerziehung zu sprechen. An einer Verleumdungsklage wird gerade gearbeitet.
Im Übrigen ist das geschädigte ehemalige Heimkind bis heute von diesem Gericht nicht angehört worden.
In Deutschland werden nur Täter geschützt. Opfer werden erneut zu Opfer.
Staatsverbrecher wie Heimleiter und Jugendamt gehen frei aus!!!
Der Beschuldigte ist nicht für die Eintragungen im Internet verantwortlich. Das waren ganz andere Personen!!! Der „Beklagte“ ist fast Blind.
Richter Lohr vom Landgericht Mönchengladbach, der sich durch einen Herzinfarkt mit 41 Jahren vom Acker machte, wird vorgeworfen am 08.08.2008 ein nicht rechtsmäßiges Urteil gesprochen zu haben.
Es wird angenommen, dass er schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr „IM NAMEN DES VOLKES“ Rechtsprechung begehen konnte. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wurde nicht berücksichtigt?
Es wurde bisher kein Schuldiger dingfest gemacht.
Gründe die das Urteil vom 08.08.2008 widerrufen:
1. Der Verfügungsbeklagte hatte noch kein rechtliches Gehör erhalten.
2. Alle gemachten Äußerungen oblagen dem Recht auf freie Meinungsäußerung.
3. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend gewesen.
4. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
5. Es ist nicht festgestellt worden ob der Verfügungsbeklagte der „Störer“ ist.
6. Im Schreiben von RA Neikes Anlage K15 vom 23.07.2008 steht im Impressum eine Adresse des Administrators „Beckers, Reststrauch 63, 41199 Mönchengladbach“, Die Kopierrechte hingegen obliegen dem Verfügungsbeklagten. Auch diese wurden vom Verfügungskläger verletzt.
7. Raymund Beckers ist nicht zu „fortgeschrittener Stunde“ ins Heim gegangen, sondern nach Mitternacht und voll betrunken.
8. Raymund Beckers ist nicht „gegen Mitternacht“ tot aufgefunden worden, sondern um 05:00 Uhr und auch nicht „hängend“, sondern stehend mit angewinkelten Beinen auf dem Boden, so als wenn Raymund am Tatort tot hingestellt wurde.
9. Es ist auch nicht bewiesen, dass der Verfügungsbeklagte eine Email an den Verfügungskläger geschrieben haben soll, in dem ehrverletzende Dinge drin standen.
10. Durch Nötigung, Erpressung und Gerichtsandrohung von fast drei Stunden ist eine Unterschrift am 12.11.2007 vom Verfügungsbeklagten zu einer Unterlassungserklärung geleistet worden, die aber am 19.11.2007 widerrufen wurde.
11. Das Gericht möge die Nachbarschaft des Heimes befragen das die Einbrüche richtig sind. Ein Zeuge hat dies dem Verfügungsbeklagten so mitgeteilt.
12. Heimbewohner verunstalteten die Grabstätten auf dem angrenzenden Friedhof. Ordnungsamt Wegberg ist Zeuge.
13. Der Verfügungsbeklagte weiß aus eigener Erfahrung vom sexuellen Missbrauch in diesem Kinderdorf St. Josef in Dalheim Rödgen / Wegberg.
14. Die kriminelle Energie hat der Verfügungskläger durch das Schreiben vom 01.07.2008, die am 23.07.2008 als Anlage K18, dem Gericht vorlegt wurde und der falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung am 29.05.2008 unter Beweiß gestellt. Beide Schreiben führten zu Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach.
15. Das Bild des Verfügungsklägers wurde nur im Zusammenhang mit den Falschaussagen vor der WDR Videokamera veröffentlicht. Alles andere ist reine Spekulation.
16. Ganz NRW hat am Sonntag den 29.10.2006 die Falschaussagen des Verfügungsklägers mit bewegten Bildern im Fernseher erleben und ertragen müssen. Das ehrverletzende Verhalten gegenüber dem Verfügungsbeklagten und dessen Familienangehörigen läst eben keinen anderen Schluss zu. Wie kann hier ein anderes Urteil fallen?
17. Es ist auch sehr befremdlich, durch einen Link sich ein Foto anzueignen. Es wird auf das Impressum Haftungshinweis hingewiesen. Anlage K15
18. Es sind keine Persönlichkeitsrechte verletzt worden da alle Aufforderungen des Verfügungsklägers immer sofort umgesetzt wurden und niemals abgewehrt wurden.
19. Es ist bisher nicht bewiesen, dass der Verfügungsbeklagte rechtwidrig etwas veröffentlicht hat.
20. Nicht der Verfügungsbeklagte ist dem Verfügungskläger „immer wieder“ ehrverletzend gegenüber getreten sondern genau umgekehrt. So wurde rechtswidrig die Kinderheimakte des Verfügungsbeklagten vom Verfügungskläger durchforstet.Ebenso wurde die Herausgabe in Kopie dieser Akte am 24.07.2006 vom Verfügungskläger verweigert.
21. Die Täter an den Raubmord von Raymund Beckers werden bis dato nicht verflogt.
22. Der Beschluss vom 08.08.2008 des LG-MG mit der Ablehnung der PKH ist anmaßend da sehr wohl „Aussicht auf Erfolg“ besteht.
23. Der Verfügungsbeklagte ist nicht bereit für den Rest seines Lebens dem Verfügungskläger ausgeliefert zu sein. Ihm drohen zu jeder Zeit ein Schuldner zu werden und mit Ordnungshaft bedroht zu werden. Menschenrechtsverletzung musste der Verfügungsbeklagte am eigenen Leib in dieser Einrichtung erfahren. Die Familie Beckers ist Opfer schwerer Menschenrechtsverletzung durch Heimerziehung und Jugendamt dieser Einrichtung.
Der Betrag von 960,- Euro der rechtwidrig am 30.06.2009 durch den Gerichtsvollzieher D. Stürtz beim Amtsgericht Mönchengladbach- Rheydt DR II 977/09 eingetrieben wurde, ist nicht als Schuldeingeständnis zu bewerten. Es wird nur vorläufig (auf Vorbehalt) gezahlt um keine weiteren Kosten zu verursachen. Das Verfahren hat bei dem Verfügungsbeklagten schwere gesundheitliche Nachteile und Schmerzen hervorgerufen und werden an anderer Stelle eingeklagt.
Wir leben leider nicht mehr in einem Rechtstaat,die "braune Vergangenhei" holt uns wieder ein im "Rechtstaat" BRD,das sieht man bei solchen Urteilen,woe vHeimkinder wie der letzte Dreck noch heute verfolgt und ruiniert werden. Da lobe ich die freie sozialidstische DDR 8und wünsche die Mauer 10 mal höher als Damals,denn im "Osten" hätte so ein Rechtsbruch nicht stattgefunden. Die NVA und die Volkspolizei war Schutz und Hilfe für alle Bürger der DDR Gruß therese Heinen
AntwortenLöschenDieses Verbrechen ist nicht mehr in Worten zu fassen und wird die Täter bestrafen.
AntwortenLöschenRichter Thomas Lohr (41) hat am Langericht Mönchengladbach bis März 2009 gerichtet(verrichtet). Hautsächlich die Opfer der Heimerziehung, damit die Knäste voll wurden. Nun ist der Kinderfreund an einem Herzinfarkt verreckt. Auch er ist immer gerne ins Kinderdorf gefahren und hat mit dem Heimleiter Dahmen viel Spaß gehabt.
AntwortenLöschenToll, dass man anonym sein eigenes Gesudel kommentieren kann Herr Beckers. Wenn es allerdings ein so unglaublich obzöner Schwachsinn ist, ist die Frage nach Ihrem Geisteszustand schnell beantwortet:
Löschennicht zurechnungsfähig
Mein Name ist Andreas S. Ich war von 1974-1984 im Kinderdorf. Ich habe gesehen wie sich der Gruppenerzieher Klaus J. mit einem älteren Heimkind gemeinsam einen runtergeholt haben. Das war in der Gruppe 4. Später hat das Heimkind beim Ihm im Dorf in der Privatwohnung gewohnt. Der Heimleiter hat jahrelang versucht auch mich anzubaggern doch ich habe mich nicht missbrauchen lassen. Jetzt bin ich 47 und schon Frührentner. Mein Leben ist in dieser Einrichtung total zerstört worden. Mit einer Psychotherapie versuche ich den Hass und die Wut auf dieses Heim im Zaun zu halten. Ich weiß von mehren sexuellen Missbrauchsvorwürfen in diesem Kinderdorf.
AntwortenLöschenEuGH: Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Artikel ist zulässig
AntwortenLöschenvon Björn Greif am 13. Februar 2014, 18:01 Uhr
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat ein Grundsatzurteil zum Urheberrecht im Internet gefällt (Az. C-466/12). Demnach liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ohne Erlaubnis des Rechteinhabers per Link auf ein frei zugängliches Werk verwiesen wird. Das gilt den Richtern zufolge auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält.
Im vorliegenden Fall hatte die schwedische Zeitung Göteborgs-Posten gegen das Unternehmen Retriever Sverige geklagt, das Kunden auf seiner Internetseite Links zu Artikeln anderer Seiten bereitstellt. Das zuständige schwedische Gericht hatte sich daraufhin mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt, um die Frage klären zu lassen, ob die Bereitstellung solcher Links eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts darstellt. Dann wäre es nicht möglich, ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Hyperlinks zu setzen.
Zwar stellte der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, aber er weist zugleich darauf hin, dass sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richten muss. Nach Auffassung der Richter fehlt es im Fall der von Retriever Sverige betriebenen Internetseite an einem solchen “neuen Publikum”. “Da die auf
der Seite der Göteborgs-Posten angebotenen Werke frei zugänglich waren, sind die Nutzer der Seite von Retriever Sverige nämlich als Teil der Öffentlichkeit anzusehen, die die Journalisten hatten erfassen wollen, als sie die Veröffentlichung der Artikel auf der Seite der Göteborgs-Posten erlaubten”, heißt es in einer Mitteilung des EuGH.
Der Gerichtshof folgert daraus, dass der Inhaber einer Internetseite wie die von Retriever Sverige ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen darf, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Anders verhält es sich jedoch, wenn durch die Verlinkung beschränkende Maßnahmen wie eine Paywall umgangen werden. Denn dann würden die Inhalte – statt wie beabsichtigt nur zahlenden Abonnenten – einem neuen Publikum zur Verfügung gestellt, was die Rechteinhaber ausdrücklich erlauben müssten.
Diese Rechtsauffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof. Er hatte 2003 in einem Rechtsstreit zwischen der Verlagsgruppe Handelsblatt und dem Suchdienst Paperboy entschieden, das Links auf Online-Angebote grundsätzlich zulässig sind und keine gesonderte Erlaubnis erfordern. 2010 schränkte er dies jedoch auf Angebote ohne Schutzmaßnahmen ein, die eine unbefugte Nutzung von Inhalten verhindern sollen (Az. I ZR 39/08).
Der EuGH stellte nun abschließend fest, dass die Mitgliedsstaaten nicht das Recht haben, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der “öffentlichen Wiedergabe” vorzusehen. “Dadurch entstünden nämlich rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden soll.”
Wie im vorliegenden Fall können Gerichte der Mitgliedsstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet allerdings nicht über den nationalen Rechtsstreit. Dies ist Sache des nationalen Gerichts, das über die Rechtssache im Einklang mit dem EuGH-Urteil entscheiden muss.
Ist der Kinderficker von der Caritas weg? Seine neue Adresse ist ja leicht zu ermitteln. Du Caritas-Drecksau bist jetzt drann.
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